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SR 0.132.349.111

Abkommen vom 23. August 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über eine Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze

vom 23. August 1963
(Stand am 11.07.1967)

0.132.349.111

AS 1964 1264; BBl 1963 II 708

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über eine Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze

Abgeschlossen am 23. August 1963
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Februar 1964[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. Dezember 1964
In Kraft getreten durch Notenwechsel am 11. Juli 1967

(Stand am 11. Juli 1967)

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik

in Anbetracht des Abkommens gleichen Datums zwischen der Schweiz und
Frankreich über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson[*],

in der Erwägung, dass eine Bereinigung der schweizerisch-französischen
Grenze erforderlich ist, um diesen Ausbau in einer den Interessen beider Staaten entsprechenden Weise verwirklichen zu können,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen,
und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Die Hohen Vertragsparteien vereinbaren, in teilweiser Änderung der schweizerischfranzösischen Übereinkunft vom 10. Juni 1891[*] betreffend die Grenzbereinigung zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee eine Grenzbereinigung zwischen dem Kanton Wallis und dem Departement Hochsavoyen durchzuführen und zu diesem Zweck Gebietsteile gleichen Flächeninhalts auszutauschen.Die neue Grenzlinie wird gemäss dem diesem Abkommen beiliegenden Plan[*] im Massstab von 1:10 000 festgelegt, aus welchem die Lage der ausgetauschten Gebietsteile ersichtlich ist.Geringfügige Änderungen, die sich aus der Vermarkung des veränderten Grenzverlaufes ergeben könnten, bleiben vorbehalten.

Art. 2

Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, werden die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze innert möglichst kurzer Frist die Grenzzeichen auf Grund des in Artikel 1 genannten Planes anbringen.Die aus diesen Arbeiten erwachsenden Kosten gehen zu Lasten des konzessionierten Wasserkraftwerkunternehmens.

Art. 3

Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.Es tritt in Kraft, sobald die beiden Hohen Vertragsparteien durch einen Notenwechsel die Erstellung des Protokolls, das in Artikel 24 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson vorgesehen ist, festgestellt haben.