SR 0.132.349.11

Übereinkunft vom 10. Juni 1891 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Grenzbereinigung zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee (mit Beilage)

vom 10. June 1891
(Stand am 22.11.1902)

(Stand am 10. Juni 1997)

0.132.349.11

BS 11 3; BBl 1891 III 493

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Grenzbereinigung zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee

Abgeschlossen am 10. Juni 1891
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. Juni 1891[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 20. Juni 1900
In Kraft getreten am 22. November 1902

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,

überzeugt von dem Nutzen einer Grenzbereinigung und neuen Vermarchung des zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee liegenden Teiles der französisch-schweizerischen Grenze, behufs Vermeidung neuer Schwierigkeiten, welche durch das Umstürzen, Verwittern und Verschwinden der Grenzsteine oder aus andern Ursachen entstehen können, und nach Vornahme der notwendigen vorgängigen Untersuchungen, haben beschlossen, die Ergebnisse dieser Arbeiten durch eine Übereinkunft als gültig zu erklären.

Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel unter sich vereinbart haben:

Art. 1

Die in beiliegender Beschreibung bezeichnete Linie bildet die Grenze zwischen Frankreich und der Schweiz vom Mont Dolent bis zum Genfersee.

Art. 2

Die so bestimmte Grenzlinie bezeichnet auch überall da die Grenzen des Gemeinde‑ oder Privateigentums, wo diese Grenzen bis jetzt mit der politischen Grenze zwischen beiden Staaten zusammenfielen, wobei jedoch den Gemeinden und Privaten das Recht vorbehalten bleiben soll, diese Eigentumsgrenzen durch neue Abmachungen privatrechtlich abzuändern.

Art. 3

Die vorliegende Übereinkunft beeinträchtigt in keiner Weise die Servituten, Rechte und Niessbräuche, welche auf der ganzen Ausdehnung der Grenze in gesetzlicher Weise bestehen und nicht in der hier beiliegenden Beschreibung ausdrücklich bezeichnet sind.

Art. 4

Die vorliegende Übereinkunft ist zu ratifizieren, und die Ratifikationen sollen baldmöglichst in Paris ausgewechselt werden. Nach der Auswechslung der Ratifikationen werden Kommissäre der beiden Regierungen nach Massgabe der hier beigefügten Beschreibung das Setzen der Grenzsteine vornehmen. Sie werden über die Grenzbereinigung ein Protokoll aufnehmen, welchem Tabellen über die Grenzsteinsetzung und detaillierte Pläne beizufügen sind.

Art. 5

Die Kosten der Grenzbereinigungs‑ und Vermarkungsarbeiten werden von den beiden beteiligten Staaten je zur Hälfte getragen.

Art. 6

Die vorliegende Übereinkunft tritt vollständig in Kraft, nachdem das in Artikel 4 hiervor vorgesehene Grenzbereinigungsprotokoll, welches die gleiche Gültigkeit haben soll, wie wenn es einen Teil der Übereinkunft selbst bilden würde, von beiden Regierungen genehmigt sein wird.[*]